Aus dem Berliner Abstimmungsgesetz

§ 11 Gegenstand
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig (Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung von Berlin).
(2) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden (Artikel 62  Abs. 6 der Verfassung von Berlin).

§ 17 Prüfung des Antrags, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus
(7) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus innerhalb einer Friston vier Monaten entscheiden kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen.

Definition Stadtflughafen

"Stadtflughafen" ist ein Flughafen im Zentrum eines Ballungsraums, der über keine Piste mit einer Startrollstrecke von mehr als 2 000 Metern verfügt und der lediglich Punkt-zu-Punkt-Flugdienste zwischen europäischen Staaten oder innerhalb europäischer Staaten anbietet, wo eine große Anzahl von Menschen objektiv durch Fluglärm belästigt wird und wo jede Zunahme der Flugbewegungen bei der extremen Lärmsituation eine besonders große Belästigung bedeutet. Diese Flughäfen sind im Anhang I aufgeführt ...

Weitere Definitonen

Nach § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) steht der Oberbegriff „Flugplätze“ für Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. (Diese Kategorie wird im Folgenden nicht berücksichtigt)

Flughäfen sind Flugplätze mit einer Infrastruktur für Abfertigung eines regelmäßigen Luftverkehrs und umfangreichen Flugsicherungsanlagen. Das LuftVG legt im  § 12 für diese Anlagen einen Bauschutzbereich fest, der für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Sie müssen für Instrumentenflüge geeignet sein und unterliegen einer Betriebspflicht, d.h. sie müssen innerhalb der genehmigten Zeiten (Nachtflugverbote) jederzeit erreichbar sein.

Es wird unterschieden in Verkehrsflughäfen und Sonderflughäfen.

Verkehrsflughäfen müssen jede Art des Luftverkehrs aufnehmen: Linien- und Charterflug, Frachtluftverkehr aber auch das Aufkommen der „Allgemeinen Luftfahrt“.

Sonderflughäfen sind ihrem Verwendungszweck entsprechend eingeschränkt und dienen insbesondere nicht dem allgemeinen Verkehr. Der Flughafenunternehmer kann daher im Rahmen der ihm erteilten Betriebsgenehmigung über Art und Umfang der Nutzung durch Dritte innerhalb der von ihm festgelegten Betriebszeiten selbst entscheiden.

Landeplätze sind Flugplätze, die nicht den Anforderungen des Bauschutzbereichs gemäß § 12 LuftVG entsprechen müssen. Hier gelten Einschränkungen des Bauschutzbereichs gemäß §17 LuftVG. Sie müssen nicht für Instrumentenflüge ausgerüstet sein, sondern unterliegen den Sichtflugregeln. Es wird in Verkehrsandeplätze und Sonderlandeplätze unterschieden.

Verkehrslandeplätze dienen der Allgemeinen  Luftfahrt (General Aviation), also jeder Art des zivilen Luftverkehrs mit Ausnahme der Linien- und Charterflüge.

Sonderlandeplätze haben eine beschränkte Genehmigung z. B. für Sportflugzeuge oder Hubschrauber

Nach oben

Zwei Anmerkungen zum Text des Volksbegehren

„Der Stadtflughafen Tempelhof ergänzt und entlastet den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg International (BBI). Der Berliner Senat wird aufgefordert, sofort die Schließungsabsichten aufzugeben und den Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzuheben. Tempelhof muss Verkehrsflughafen bleiben.“

1. Anmerkung: Die Zielrichtung des Textes

Die Rechtsgrundlage  des Volksbegehrens ist das „Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)“ .
Dabei ist § 11 für die Zielsetzung eines Volksbegehrens entscheidend:
Mit diesem Volksbegehren war ein Begehren nach einer Gesetzesänderung oder nach einem Gesetzeserlass nicht möglich, da hierfür gem. deutschem Luftverkehrsgesetz die Bundesregierung Deutschland zuständig gewesen wäre. Die Länder betreiben Flughäfen nur im Auftrag der Bundesregierung.
So blieb nur das Begehren auf Änderung des Schließungsbeschlusses des Abgeordnetenhauses von Berlin – zustande gekommen mit der Mehrheit der Fraktionen der SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen.
Daher konnte der Regierende Bürgermeister, Klaus Wowereit, immer sagen, dass dieses Volksbegehren keinen Einfluss auf die Handlungsweise des Senats haben werde.
Das Abgeordnetenhaus hätte gemäß § 17 AbstG innerhalb von vier Monaten entscheiden können, ob der begehrte Beschluss inhaltlich in seinem „wesentlichen Bestand“ unverändert angenommen wird.
Das hat das Abgeordnetenhaus mit der Mehrheit der Fraktionen der SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen nicht getan. So kam es zum Volksentscheid am 27. April 2008.
Es war ja ein seit Jahren erklärtes Ziel dieser Fraktionen, die innerstädtischen Flughäfen zu schließen.
Lediglich CDU und FDP haben seit 1999 den Schließungsbeschluss nicht länger mitgetragen.

 

2. Anmerkung: Die Begriffe „Stadtflughafen Tempelhof“ und "Verkehrsflughafen“

Im Text wird einmal vom „Stadtflughafen Tempelhof“, später aber vom „Verkehrsflughafen“ gesprochen. Was ist unter diesen Begriffen zu verstehen? Was versteht  der Normalbürger unter diesen Begriffen? Der Begriff „Stadtflughafen“ ist in der EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 im Artikel 2;1. Absatz, Buchstabe b.) definiert (siehe linke Spalte). Im Anhang sind für die Europäische Union vier Stadtflughäfen aufgeführt. Einer davon ist Berlin-Tempelhof
Der Begriff „Verkehrsflughafen“ ist im deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt (siehe linke Spalte).
Die verwendeten Begriffe „Stadtflughafen“ und „Verkehrsflughafen“ deuten also auf zwei Faktoren hin:
Aufgrund seiner besonderen Lage und aufgrund der Länge der Landebahnen ist Tempelhof ein Stadtflughafen und unterliegt damit bestimmten Lärmschutzauflagen.
Tempelhof ist aber zugleich ein Verkehrsflughafen, denn er ist für den Instrumentenflugbetrieb geeignet, die Bauschutzbestimmungen gem. 12 LuftVG sind eingehalten und er hat die entsprechende Betriebsgenehmigung.
Berlin-Tempelhof gehört zusammen mit Tegel und Schönefeld zu den 19 deutschen Internationalen Verkehrsflughäfen (vgl. www.adv.aero / Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen)  [Anmerkung: Diese Aussage ist nicht mehr korrekt. Der Flughafen Berlin-Tempelhof steht nicht mehr auf der Mitgliederkarte. Dafür ist jetzt der Flugplatz Strausberg als Mitglied verzeichnet. (Stand: 28.06.2009) Eine Aktualisierung: http://www.adv.aero/fileadmin/pdf/Start/ADV_Selbstdarstellung_022010__Kompatibilitaet.pdf  vom 11.05.2011]
Dieser Sachverhalt kann nur mit der Geschichte des Flughafens und der politischen Situation Berlins nach dem Zweiten Weltkrieg erklärt werden.

 

 

 

Am Rollfeld

aufgenommen: 02.05.2009

F.G.Ludwig

Die Frage, die offen bleibt: Was wollten die Initiatoren des Volksbegehrens mit der Verwendung dieser Begriffe erreichen?

Stadtflughafen-der Begriff vermittelt den Eindruck von viel Lärm im negativen Sinne. Im positiven Sinne vermittelt er  aber die Vorstellung von guter, schneller Erreichbarkeit der Zielorte innerhalb Berlins, ein Flughafen der kurzen Wege und damit der Zeitersparnis.

Verkehrsflughafen–der Begriff assoziiert große Flugzeuge, viel Luftverkehr, ständiger Betrieb. Linie und Charter, das was doch eigentlich nach BBI soll.

Warum wurde dieser Begriff verwendet? Lag hier vielleicht ein Irrtum vor?

Wäre es nicht sinnvoll, den Flughafen Tempelhof als Verkehrslandeplatz für die Allgemeine Luftfahrt offen zu halten? Dann wären Linien- und Charterflüge ausgeschlossen, aber der Wirtschaftsfaktor „Flughafen“ oder korrekterweise  „Flugplatz“ könnte erhalten bleiben.

Nach oben